Vergaberichtlinien

der

Stark-Stiftung für Neuried

mit Sitz in Neuried

 

 

§ 1

Stiftungszweck und Förderbereiche

 

  1. Der Zweck der Stiftung liegt in der Förderung der Volks- und Berufsbildung, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, des Wohlfahrtswesens, des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege, des Sports sowie mildtätiger und kirchlicher Zwecke in Neuried bei München. Nach dem testamentarischen Willen des Stifters soll insbesondere die Kinder- und Jugendarbeit gefördert werden. Dies bezieht sich vorrangig auf die Förderung von Hilfsprojekten oder die direkte finanzielle Unterstützung für Kinder und Jugendliche und ihre Familien in Neuried, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer finanziellen Situation auf Hilfe Anderer angewiesen sind, unabhängig davon, ob sie durch eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind.
  2. Der Stiftungszweck wird vorrangig in Neuried erfüllt und richtet sich ausschließlich an Neurieder Einwohner und Vereine.

 

§ 2

Vergabeentscheidung der Stiftung  und Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Die Vergabe von Stiftungsmitteln liegt im Ermessen der Stiftung unter Beachtung der rechtlichen und steuerlichen Vorschriften sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
  3. Stiftungsmittel werden nachrangig zu öffentlichen Leistungen und anderen Zuschussgebern vergeben. Die Stiftung achtet darauf, dass etwaige vorrangige Ansprüche gegenüber gesetzlichen Kostenträgern oder anderen Zuschussgebern vor einer Vergabeentscheidung geltend gemacht werden.

   Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der

   Gemeinde Neuried gehören.

 

§ 3

 Höhe der Zuwendung und sonstige Zuwendungsbestimmungen

  1. Die Höhe der Zuwendung beläuft sich im Einzelfall pro Antrag auf eine Höchstfördersumme von € 1.000.-. Durch einstimmigen Beschluss aller Stiftungsratsmitglieder kann dieser Betrag im Einzelfall überschritten werden.Es werden höchstens die tatsächlich anfallenden Kosten einzelner Maßnahmen und Projekte bezuschusst.
  2. Projekte und Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich noch nicht begonnen worden sein.
  3. Die Anträge können laufend im jeweiligen Kalenderjahr bei der Stark-Stiftung für Neuried gestellt werden.
  4. Bedingung für die Gewährung von Zuwendungen aus den Stiftungsmitteln ist, dass keine Dauerförderung erfolgt. Die Bezuschussung laufender Sach- und Personalkosten ist nicht zulässig.
  5. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

 

§ 4

Antragsverfahren

 

  1. Anträge für die Vergabe von Fördermitteln sind schriftlich mit unten stehenden Formularen zu richten an die Stark-Stiftung für Neuried, Gautinger Str.1, 82061 Neuried.
  2. Anträge auf Projektförderung müssen enthalten:

-      Angaben zum Antragsteller (Anschrift, persönliche Daten, Bankverbindung),

-      detaillierte Projektbeschreibung bzw. Beschreibung der zu fördernden Maßnahme;

       Darstellung der Aufgaben, Arbeit und Zielsetzung, inhaltliche Beschreibung des geplanten

       und zu fördernden Projekts oder der Einzelmaßnahme sowie gegebenenfalls Bildmaterial,

-      Um Doppelförderungen zu vermeiden: Angabe, ob für den gleichen Förderbedarf bereits bei

       anderen Stiftungen/ Vereinen ein Antrag gestellt wurde; wenn ja, bei welchem.

-      persönliche Erklärung/ Versicherung zur erfolgten Ausschöpfung vorrangiger Leistungen

       sowie der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensgrenzen gemäß § 53 Abgabenordnung (AO)

  1. Auf Aufforderung sind die Originalunterlagen vorzulegen. Diese werden nach Prüfung zurückgegeben.
  2. Die bewilligte Zuwendung kann längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Bewilligung abgerufen werden. Danach entfällt der Anspruch auf die Förderung.
  3. Der Vorstand/Stiftungsrat der Stark-Stiftung für Neuried istjederzeit berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger anzufordern bzw. zu prüfen.
  4. Die gewährten Stiftungsmittel können ganz oder teilweise zurück gefordert werden, wenn die Mittel nicht dem Förderzweck entsprechend verwendet oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden.

 

§ 5

Einwilligung in die Datenverarbeitung / Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Stark-Stiftung für Neuried ist berechtigt, alle mit dem Förderantrag und sonstigen dazu gehörigen Unterlagen erhobenen persönlichen und sachlichen Daten zum Zwecke der Bearbeitung und statistischen Auswertung elektronisch zu verarbeiten. Sie ist ferner befugt, diese Daten an alle Stellen zur Kenntnis und Verarbeitung zu übermitteln, die an der Prüfung, Umsetzung und Kontrolle der Zuwendungsentscheidung beteiligt sind. Auch sind die Stark-Stiftung für Neuried und die beteiligten Stellen berechtigt, Daten für eigene und Zwecke nach der Satzung der Stark-Stiftung für Neuried und der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen bzw. bereitzustellen. Da es sich bei diesen Rechten um eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln handelt, wird von der Einwilligung der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger zur Datenverarbeitung stets ausgegangen. Personenbezogene Daten bleiben grundsätzlich anonym.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Die vorliegenden Kriterien zur Vergabe von Stiftungsmitteln treten erstmals in Kraft zum 01.03.2017 und werden unterjährig fortgeschrieben und gfs. angepasst.

 

Neuried, den 11.01.17

 

Der Stiftungsrat

 

 

 

Antragsformulare:

 

Förderantrag Einzelperson
Förderantrag_Einzelperson.pdf
PDF-Dokument [225.3 KB]
Förderantrag Projekte
Förderantrag_Projekte .pdf
PDF-Dokument [230.3 KB]
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© Stark-Stiftung für Neuried - Fotos Andreas Porsch